ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stanpoli GmbH

Version 2/2023

 

  1. Geltung / Angebote

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über die Lieferung von Waren und sonstige Leistungen, einschließlich Werkverträge sowie Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen. Einkaufsbedingungen des Käufers finden auch dann keine Anerkennung, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich und schriftlich widersprechen, selbst wenn wir Verträge auf elektronischen Plattformen abschließen und der Vertragsabschluss technisch nur durch Zustimmung zu den Bedingungen des Käufers möglich ist.

 

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Garantien und Aussagen über den Einsatz oder Verwendungszweck unserer Verkaufsangestellten vor oder bei Vertragsschluss sind unverbindlich und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Auslegung von Handelsklauseln wie "EXW", "FOB" und "CIF" erfolgt gemäß den Incoterms® (International Commercial Terms) in ihrer jeweils neuesten Fassung.

 

  1. Preise und Verpackung

 

Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab unserem Betrieb, exklusive Verpackung und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei verpackter Lieferung berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis. Gemäß den gesetzlichen Regelungen nehmen wir vom Käufer zurückgegebene Verpackungen in angemessener Frist zurück. Die Kosten für den Rücktransport oder die eigene Entsorgung der Verpackung trägt der Käufer.

 

III. Zahlung und Verrechnung

 

Die Zahlung hat ohne Skontoabzug so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Sofern nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Der Käufer gerät spätestens 10 Tage nach Fälligkeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

 

Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum und beziehen sich ausschließlich auf den Rechnungswert ohne Fracht. Ein vereinbartes Skonto setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers zum Zeitpunkt der Skontierung voraus.

 

Gegenforderungen, die von uns bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt wurden, berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung, es sei denn, sie resultieren aus demselben Vertragsverhältnis und/oder berechtigen den Käufer gemäß § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung.

 

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens jedoch die gesetzlichen Verzugszinsen. Zudem erheben wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder der Käufer erheblich in Zahlungsverzug gerät, können wir Vorleistungen verweigern und die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, wenn unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung fällig zu stellen, wenn die Leistungsfähigkeit des Käufers erheblich gemindert ist.

 

  1. Lieferzeiten

 

Lieferfristen und -termine gelten als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unseren Betrieb verlassen hat. Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vertragsgemäßer Selbstbelieferung. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, Lieferungen entsprechend zu verschieben.

 

Dies gilt auch bei währungs-, handelspolitischen und sonstigen hoheitlichen Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldeten Betriebsstörungen, Pandemien und deren Auswirkungen sowie anderen Umständen, die die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Bei Unzumutbarkeit aufgrund dieser Ereignisse kann jede Vertragspartei durch schriftliche Erklärung zurücktreten.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Dies schließt auch künftig entstehende oder bedingte Forderungen ein (Saldovorbehalt). Ausgenommen vom Saldovorbehalt sind Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden. In diesen Fällen behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

 

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen in unserem Namen und Interesse gemäß § 950 BGB, ohne dass hieraus Verpflichtungen für den Verarbeiter erwachsen. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Regelungen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns Miteigentum an der entstehenden Sache im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren zu.

 

Der Käufer darf die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr zu seinen üblichen Bedingungen veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Die Abtretung gilt in dem Umfang, wie die Vorbehaltsware bei der Weiterveräußerung einbezogen wird. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein entsprechender Teil abgetreten.

 

Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt bei unserem jederzeit zulässigen Widerruf oder spätestens im Falle von Zahlungsverzug, Wechselnichterfüllung oder Insolvenzantrag. Wir behalten uns das Widerrufsrecht vor, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unsere Zahlungsansprüche gefährdet sind.

 

Im Falle von Pfändungen oder anderen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. Übersteigen die Sicherheiten den Wert der gesicherten Forderungen um mehr als 50%, sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

  1. Ausführung der Lieferungen

 

Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder Lieferwerks. Entladungskosten und -pflichten trägt der Käufer. Versicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Teillieferungen und Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% bei Anfertigungswaren sind zulässig.

 

Abrufaufträge sind geschlossen herzustellen. Änderungswünsche nach Auftragserteilung sind nur wirksam, wenn ausdrücklich vereinbart. Abruftermine und -mengen müssen im Rahmen unserer Möglichkeiten erfolgen. Nicht rechtzeitig abgerufene Ware kann nach angemessener Frist als geliefert berechnet werden. Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen erforderlich. Bei Nichterfüllung behalten wir uns das Recht vor, selbst einzuteilen, die Lieferung zu verweigern und Schadenersatz statt der Leistung zu fordern. Bei Vertragsende muss der Lagerbestand abgenommen werden.

 

VII. Haftung für Mängel

 

Die Eigenschaften der Ware richten sich vorrangig nach der vereinbarten Beschaffenheit. Bezugnahmen auf Normen, Regelwerke, und Angaben in Zeichnungen sind keine Zusicherungen, sofern nicht ausdrücklich bezeichnet. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.

 

Fehlt eine vereinbarte Beschaffenheit, muss die Ware für die vorausgesetzte Verwendung geeignet sein. Eine Verwendung gilt nur als vorausgesetzt, wenn wir vor Vertragsschluss davon in Kenntnis gesetzt wurden und schriftlich zugestimmt haben.

 

Der Käufer hat die Pflicht, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und Mängel in Textform anzuzeigen. Diese Pflicht besteht auch bei beabsichtigtem Einbau oder Anbringen. Mängel, die bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, müssen unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden.

 

Bei Mängeln stehen dem Käufer die gesetzlichen Mängelrechte zu. Bei Einbau oder Anbringen hat der Käufer das Recht, Ersatz für die Aus- und Einbaukosten zu verlangen, sofern diese nachgewiesen und angemessen sind. Kosten für Folgeschäden sind ausgeschlossen.

 

Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, Selbstbeseitigung ohne rechtliche Grundlage und Kosten, wenn die gelieferte Ware vor Einbau in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden war.

 

Ungerechtfertigte Mängelbeseitigungsverlangen berechtigen uns zum Schadenersatz bei grober Fahrlässigkeit des Käufers.

 

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

 

Für Verletzungen vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere in Bezug auf Unmöglichkeit, Verzug, Beratungsverschulden, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubte Handlungen, haften wir – einschließlich unserer leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

 

Die Beschränkungen gemäß Punkt VIII.1 gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind Pflichten zur rechtzeitigen Lieferung und zur Freiheit der Ware von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als unerheblich beeinträchtigen. Des Weiteren gelten sie nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und auch nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

 

Wenn wir mit einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung in Verzug sind, kann der Käufer Ersatz des Verzugsschadens neben der Leistung verlangen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist dieser Anspruch jedoch auf höchstens 10 % des vereinbarten Preises für die in Verzug geratene Leistung beschränkt. Das Recht des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß den Bestimmungen von Punkt VIII.1 und VIII.2 bleibt hiervon unberührt.

 

Sofern nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Sachmängeln, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Im Falle einer Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht neu zu laufen, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt. Davon unberührt bleiben unsere Haftung und die Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Fälle zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

  1. Urheberrechte

 

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese dürfen nur mit unserem Einverständnis Dritten zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und andere Unterlagen, die zu Angeboten gehören, sind auf Verlangen zurückzugeben.

 

Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen liefern, die der Käufer bereitgestellt hat, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wenn uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände untersagen, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

 

  1. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge

 

Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei frei Produktionsstätte mit der vereinbarten Menge oder, falls nicht vereinbart, mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss anzuliefern. Kosten und sonstige Folgen, die durch eine verspätete, kostenpflichtige oder mangelhafte Anlieferung entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

 

Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge trägt der Käufer.

 

Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Die Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt – unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Datenschutz

 

Erfüllungsort für unsere Lieferungen, Nacherfüllung sowie für Zahlungen des Käufers ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

 

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

Die Daten unserer Kunden werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.

XII. Autoritative Fassung

Im Zweifelsfall ist die deutsche Version dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ausschlaggebend.